arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit auf, so ist dies der ZVK-Bau mit dem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen. Die jeweilige Durchschrift ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(6) Hat der Arbeitgeber die von ihm geschuldeten Eintragungen in den Wartezeitnachweis nicht oder unrichtig vorgenommen, so ist der Angestellte unter Vorlage eines seine Beschäftigungsdauer und die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ersatzeintragung durch die ZVK-Bau zu verlangen. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste. Die ZVK-Bau hat dem Angestellten eine Durchschrift des berichtigten Wartezeitnachweises zu übersenden.
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden gewerblichen Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht die von der ZVK-Bau zur Verfügung zu stellende Beitragskarte W zu führen und die darin geforderten Angaben zu machen. Die Beitragskarte W ist während der gesamten Dauer der Dienstzeit gültig.
(2) Als gesetzliche Dienstpflicht gelten Grundwehrdienst, Zivildienst, Grenzschutzdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Sinne von § 6 b) Wehrpflichtgesetz.
(3) Sind die von der ZVK-Bau in die Beitragskarte W eingedruckten Daten fehlerhaft, so ist die Beitragskarte W von dem Arbeitgeber mit den berichtigten Daten an die ZVK-Bau zurückzusenden, die eine neue Beitragskarte W zur Verfügung zu stellen hat.
(4) Bei Verlust der Beitragskarte W hat der Arbeitgeber bei der ZVK-Bau eine Ersatzkarte anzufordern.
(5) Bei Beendigung der Dienstzeit bescheinigt der Arbeitgeber in den Teilen B und C der Beitragskarte W die Dauer der abgeleisteten Dienstzeit und den geschuldeten Beitrag. Teil B ist zusammen mit der vom Arbeitnehmer vorzulegenden Dienstzeitbescheinigung unverzüglich an die ZVK-Bau zu senden. Teil C ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Weicht der tatsächliche Beginn oder das tatsächliche Ende der Dienstzeit von den bereits gemeldeten Daten ab, so sind die richtigen Daten der ULAK auf dem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen.
(1) Während der Ableistung der Dienstpflicht durch den Angestellten hat der Arbeitgeber das Versicherungsnachweisheft weiterzuführen.
(2) Bei Einberufung des Angestellten zur Ableistung der Dienstpflicht sind ein für das laufende Kalenderjahr bis zum Einberufungstag ausgestellter Wartezeitnachweis und eine Änderungsmitteilung auszufüllen und an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschriften sind dem Angestellten auszuhändigen.
(3) Bei Beendigung der Dienstzeit ist die Beitragsmeldung W aus dem Versicherungsnachweisheft auszufüllen und zusammen mit der vom Angestellten vorzulegenden Dienstzeitbescheinigung unverzüglich an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten auszuhändigen.