nicht vor, so ist der Arbeitnehmer berechtigt, sie selbst formlos abzugeben.
(12) Bei Arbeitgebern mit EDV-Abrechnung erfolgt die Übermittlung der Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der Kasse getroffenen Vereinbarung.
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden Angestellten ein von der ZVK-Bau jährlich zur Verfügung zu stellendes „Versicherungsnachweisheft für Angestellte des Baugewerbes“ (Versicherungsnachweisheft) zu führen und darin die geforderten Angaben zu machen. Dieses Versicherungsnachweisheft ist bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei der ZVK-Bau anzufordern, soweit der Angestellte nicht ein Versicherungsnachweisheft für das laufende Kalenderjahr aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis vorlegt oder dieses nicht mehr die notwendigen Formulare enthält.
(2) Der Angestellte hat dem Arbeitgeber bei Beschäftigungsbeginn das Versicherungsnachweisheft für das laufende Kalenderjahr aus einem vorherigen baugewerblichen Arbeitsverhältnis vorzulegen. Liegt ein solches Versicherungsnachweisheft nicht vor und fordert der Arbeitgeber auch kein neues Versicherungsnachweisheft bei der ZVK-Bau an, so ist der Angestellte berechtigt, die Ausstellung selbst zu beantragen.
(3) Sind die von der ZVK-Bau in das Versicherungsnachweisheft eingedruckten Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Arbeitnehmer-Nummer, Betriebskonto-Nummer) fehlerhaft, so ist das
Versicherungsnachweisheft von dem Arbeitgeber mit den berichtigten Daten an die ZVK-Bau zurückzusenden, die ein neues Versicherungsnachweisheft zur Verfügung zu stellen hat.
(4) Bei Verlust des Versicherungsnachweisheftes hat der Arbeitgeber bei der ZVK-Bau ein neues Versicherungsnachweisheft anzufordern.
(1) Der Arbeitgeber hat dem Angestellten nach Erhalt des Versicherungsnachweisheftes den darin enthaltenen Ausweis auszuhändigen.
(2) Legt der Arbeitnehmer bei Arbeitsaufnahme aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis ein Versicherungsnachweisheft vor, so hat der Arbeitgeber eine Änderungsmitteilung auszufüllen und an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten auszuhändigen.
(3) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Wartezeitnachweis auszufüllen und unverzüglich an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten zusammen mit dem Versicherungsnachweisheft auszuhändigen; der Angestellte hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.
(4) Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember eines Jahres hinaus ist ein Wartezeitnachweis für die Zeit bis zum 31. Dezember auszufüllen und bis zum 15. März an die ZVK-Bau zu senden. Die Durchschrift ist dem Angestellten auszuhändigen; der Angestellte hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.
(5) Ist nach Verbrauch des Wartezeitnachweises oder bei Namensänderung des Angestellten die Ausstellung eines neuen Versicherungsnachweisheftes erforderlich, so ist dieses bei der ZVK-Bau mit dem dafür vorgesehenen Formular anzufordern. Nimmt der Angestellte eine