(3) Für jeden Angestellten hat der Arbeitgeber einen Beitrag von 39,00 Euro für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses an die ZVK-Bau abzuführen; anderenfalls sind für jeden Arbeitstag 1,95 Euro zu zahlen.
(4) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die nach den Absätzen 2 und 3 an die ZVK-Bau abgeführten Beiträge in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu bescheinigen.
(5) Die ZVK-Bau hat einen unmittelbaren Beitragsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Verfahren wird in besonderen Tarifverträgen geregelt.
(1) Die Teilbeträge
- a)
- der Beihilfen nach § 5 Abs. 1 bis 4 nach Erfüllung einer Wartezeit von220 Monaten in Höhe von 11,61 Euro,
240 Monaten in Höhe von 19,89 Euro,
330 Monaten in Höhe von 25,41 Euro,
440 Monaten in Höhe von 30,93 Euro, - b)
- des nach § 7 Abs. 1 bis 3 zu zahlenden unverfallbaren Teils der Beihilfen nach Erfüllung einer Wartezeit von60 Monaten in Höhe von 0,56 Euro,
120 Monaten in Höhe von 1,12 Euro,
180 Monaten in Höhe von 2,15 Euro,
240 Monaten in Höhe von 9,20 Euro,
330 Monaten in Höhe von 11,76 Euro,
360 Monaten in Höhe von 18,82 Euro,
440 Monaten in Höhe von 22,91 Euro
(2) Der Beitragsanspruch nach § 13 Abs. 1 erhöht sich bis auf 0,346 Euro für jede lohnzahlungspflichtige Stunde eines gewerblichen Arbeitnehmers sowie der Beitragsanspruch nach § 13 Abs. 3 bis auf monatlich 52,00 Euro bzw. bis auf 2,60 Euro je Arbeitstag für jeden Angestellten, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung der Leistungen nach Abs. 1 enthält.
(1) Die erzielten Überschüsse der ZVK-Bau werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen.
(2) Soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht zur Finanzierung der Teilbeträge nach § 14 Abs. 1 benötigt wird, wird sie zum Aufbau eines Kapitalstockes mit dem Ziel verwendet, die bisher im Umlageverfahren finanzierten Teile der Beihilfen in ein Anwartschaftsdeckungsverfahren zu überführen; einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedarf es hierfür nicht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ZVK-Bau ist Wiesbaden. Für Beitragsansprüche der ZVK-Bau und für Ansprüche auf Verzugszinsen gegen Arbeitgeber des Berliner Betonsteingewerbes ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand.
Die Leistungen der ZVK-Bau können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungszusagen angerechnet werden.