(2) Ist der Versicherte durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden, sind die Befreiungsbescheinigung und der Versicherungsschein bzw. der Bescheid über den Versorgungsbezug vorzulegen.
(3) Beantragt der Versicherte eine Wartezeitanrechnung nach § 4 Abs. 2 Buchst. f), so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen.
(4) Beantragt der Versicherte eine Aufrechterhaltung der Anwartschaften nach § 4 Abs. 4, so hat er eine Bescheinigung eines beamteten Arztes über seine Bau- bzw. Fachuntauglichkeit vorzulegen. Bei Versicherten, die bei Eintritt der Bau- bzw. Fachuntauglichkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt eine Bescheinigung des behandelnden Arztes. Die ZVK-Bau kann von dem Versicherten weitere Nachweise auf ihre Kosten verlangen.
(5) Jeder Empfänger einer Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung hat im jeweils ersten Kalendervierteljahr einen Nachweis des Fortbestehens seiner Erwerbsminderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Renten- oder Unfallversicherung zu erbringen. Ist der Beihilfeberechtigte durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden, ist der Nachweis über das Fortbestehen der Erwerbsminderung durch das Zeugnis eines beamteten Arztes zu führen.
(6) Jeder Beihilfeberechtigte hat im jeweils dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.
(7) Werden die Nachweise innerhalb einer von der ZVK-Bau gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die
Beihilfezahlung, ohne dass eine Nachzahlung erfolgt. Die ZVK-Bau kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine Nachzahlung ganz oder teilweise gewähren.
(8) Ereignisse, die auf die Gewährung oder die Bemessung der Beihilfen von Einfluss sind, sind der ZVK-Bau unverzüglich anzuzeigen.


Ansprüche auf Beihilfen können weder verpfändet noch abgetreten werden.


Ansprüche auf Beihilfen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.


Die Ansprüche der Versicherten bleiben auch dann unberührt, wenn die Beiträge durch die ZVK-Bau nicht beigetrieben werden können.


(1) Der Arbeitgeber hat für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch des gewerblichen Arbeitnehmers besteht, einen Betrag von 0,246 Euro (Beitrag) an die ZVK-Bau abzuführen.
(2) Der Beitrag wird in einem Prozentsatz des Bruttolohns des Arbeitnehmers (§ 18 Abs. 4 VTV) erhoben. Der Prozentsatz ist so festzulegen, dass er im Mittel den Betrag von 0,246 Euro je lohnzahlungspflichtige Stunde nicht unterschreitet; er ist zu ändern, wenn Abweichungen hiervon eintreten. Der Prozentsatz wird für das Baugewerbe und für das Berliner Betonsteingewerbe in jeweils gesonderten Tarifverträgen (Verfahrenstarifverträgen) festgelegt.