- b)
- des nach § 7 Abs. 1 bis 3 zu zahlenden unverfallbaren Teils der Beihilfen nach Erfüllung einer Wartezeit von60 Monaten in Höhe von 1,16 Euro,
120 Monaten in Höhe von 1,97 Euro,
180 Monaten in Höhe von 2,32 Euro,
240 Monaten in Höhe von 5,81 Euro,
360 Monaten in Höhe von 9,29 Eurowerden aufgrund eines Beschlusses der Mitglieder- bzw. Hauptversammlung unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert.
(1) Die erzielten Überschüsse der ZVK-Bau werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen.
(2) Soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht zur Finanzierung der Teilleistungen nach § 14 benötigt wird, wird sie zum Aufbau eines Kapitalstocks mit dem Ziel verwendet, die bisher im Umlageverfahren finanzierten Teile der Beihilfe in ein Anwartschaftsdeckungsverfahren zu überführen. Ab dem Geschäftsjahr 2008 werden Bewertungsreserven, die nicht zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der bestehenden Leistungen der ZVK-Bau, zu einer ausreichenden Kapitalausstattung und für eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung benötigt werden, ebenfalls diesem Kapitalstock zugeführt. Einer Beschlussfassung der Mitglieder- bzw. Hauptversammlung bedarf es hierfür nicht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ZVK-Bau ist
Wiesbaden. Für Beitragsansprüche der ZVK-Bau und für Ansprüche auf Verzugszinsen gegen Arbeitgeber des Berliner Betonsteingewerbes ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand.
Die Leistungen der ZVK-Bau können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungszusagen angerechnet werden.
Die §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, 27 und 28 BetrAVG finden keine Anwendung. Für Versicherte, die vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) und nach dem 31.12.2002 aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau ausscheiden, gilt anstelle von § 30f BetrAVG jedoch § 7 Abs. 1. Die Inanspruchnahme eines Rückkaufwertes ist ausgeschlossen.
(1) Der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 tritt am 31. Dezember 2002 außer Kraft.
(2) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ergeben sich die Beihilfen zur Altersrente, zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 und dem Tarifvertrag über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE) vom 30. September 1998 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass diese Beihilfen für Rentenbezugszeiten bis zum 31. Dezember 2002 in voller Höhe gezahlt und für