Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 2003 um 5 v. H. durch entsprechende Kürzung der Ergänzungsbeihilfen vermindert werden.


Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2007, gekündigt werden.

(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie im Land Berlin Betriebe, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren herstellen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.


Die Finanzierung und die Gewährung von Rentenbeihilfen an ehemalige Arbeitnehmer des Baugewerbes und deren Hinterbliebene erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.


(1) Die ZVK-Bau gewährt folgende Leistungen:
a)
Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente;
b)
Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung;
c)
Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. vorliegt;
d)
Beihilfe zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenengeld).
(2) In Fällen, in denen ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger eine Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat, stehen Versorgungsleistungen oder der Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund einer die Befreiung begründenden Versorgung oder Versicherung den in Abs. 1 genannten Renten gleich. Die Leistungspflicht entsteht jedoch frühestens, wenn der von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der ohne die Befreiung gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach Abs. 1 begründen würde.
(3) Die Gewährung von Beihilfen zu Renten, die aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung für Bergleute gezahlt werden, ist ausgeschlossen.