Erwerbsminderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Renten- oder Unfallversicherung zu erbringen. Ist der Beihilfeberechtigte durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden, ist der Nachweis über das Fortbestehen der Erwerbsminderung durch das Zeugnis eines beamteten Arztes zu führen.
(6) Jeder Beihilfeberechtigte hat im jeweils dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.
(7) Werden die Nachweise innerhalb einer von der ZVK-Bau gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung, ohne dass eine Nachzahlung erfolgt. Die ZVK-Bau kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine Nachzahlung ganz oder teilweise gewähren.
(8) Ereignisse, die auf die Gewährung oder die Bemessung der Beihilfen von Einfluss sind, sind der ZVK-Bau unverzüglich anzuzeigen.
Ansprüche auf Beihilfen können weder verpfändet noch abgetreten werden.
Ansprüche auf Beihilfen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.
Die Ansprüche der Versicherten bleiben auch dann unberührt, wenn die Beiträge durch die ZVK-Bau nicht beigetrieben werden können.
(1) Der Arbeitgeber hat für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch des gewerblichen Arbeitnehmers besteht, einen Betrag von 0,367 Euro für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 0,407 Euro für die Kalendermonate ab Januar 2009 (Beitrag) an die ZVK-Bau abzuführen.
(2) Der Beitrag wird in einem Prozentsatz des Bruttolohns des Arbeitnehmers (§ 18 Abs. 4 VTV) erhoben. Der Prozentsatz ist so festzulegen, dass er im Mittel den Betrag von 0,367 Euro für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 0,407 Euro für die Kalendermonate ab Januar 2009 je lohnzahlungspflichtige Stunde nicht unterschreitet; er ist zu ändern, wenn Abweichungen hiervon eintreten. Der Prozentsatz wird für das Baugewerbe und für das Berliner Betonsteingewerbe in jeweils gesonderten Tarifverträgen (Verfahrenstarifverträgen) festgelegt.
(3) Für jeden Angestellten hat der Arbeitgeber einen Beitrag von 53,00 Euro für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ab Januar 2008 und von 67,00 Euro ab Januar 2009 an die ZVK-Bau abzuführen; anderenfalls sind 2,65 Euro für jeden Arbeitstag der Kalendermonate des Jahres 2008 und 3,35 Euro für jeden Arbeitstag der Kalendermonate ab 2009 zu zahlen.
(4) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die nach den Absätzen 2 und 3 an die ZVK-Bau abgeführten Beiträge in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu bescheinigen.
(5) Die ZVK-Bau hat einen unmittelbaren Beitragsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Verfahren wird in besonderen Tarifverträgen geregelt.
Die Teilleistungen
- a)
- der Beihilfen nach § 5 Abs. 1 bis 4 nach Erfüllung einer Wartezeit von 220 Monaten in Höhe von 11,61 Euro,