§ 58 WpHG - Hinweisgeberverfahren
§ 58 Hinweisgeberverfahren Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.