Open user menu
§ 58 WpHG - Hinweisgeberverfahren
Stand 31.12.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 58 Hinweisgeberverfahren
Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.