§ 55e SVG - Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
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§ 55e Anwendung des BundesversorgungsteilungsgesetzesFür die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gelten die Bestimmungen des Bundesversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) entsprechend.