§ 44a SVG - Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
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§ 44a Hinterbliebene von Soldatinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und LebenspartnerBei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer. Dies gilt nicht für hinterbliebene Lebenspartnerinnen. Im Fall eines hinterbliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld.