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§ 24 SVG - Sonstige Zeiten
Stand 22.07.2021
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§ 24 Sonstige Zeiten
Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
1.
besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder
2.
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.