Alle Maßnahmen, die keine Planentscheidung nach den §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfordern.- 4.
- Teilsystem streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur
- 4.1
- Signalanlagen
- 4.1.1
- Änderungen oder Ergänzungen bestehender Kabelanlagen,
- 4.1.2
- Zwischenzustände im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, bei denen spätestens nach drei Tagen der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist,
- 4.1.3
- Sicherung ständiger Langsamfahrstellen mit den dazugehörigen Langsamfahrsignalen nach der Eisenbahn-Signalordnung 1959,
- 4.1.4
- Umbau von Stromversorgungsanlagen,
- 4.1.5
- Rückbau der Schaltzustände für das Fahren auf dem Gegengleis,
- 4.1.6
- Maßnahmen, die standardisierten und mit der zuständigen Behörde abgestimmten Verfahren zur Instandhaltung von Leit- und Sicherungstechnik entsprechen,
- 4.1.7
- Baumaßnahmen an Ablaufanlagen,
- 4.1.8
- Maßnahmen der Reduzierung von Bahnanlagen bei Weichen, die nicht in die Signalabhängigkeit einbezogen sind,
- 4.1.9
- Baumaßnahmen, bei denen notwendige Gleissperrungen nur mittels Langsamfahrstellen und Baugleissperren ohne Abhängigkeiten zum Stellwerk (umgekehrte Folgeabhängigkeit) eingerichtet werden,
- 4.1.10
- Baumaßnahmen an Einrichtungen für das Fahren auf dem Gegengleis, bei denen die Realisierung über bereits vorhandene Stecker erfolgt,
- 4.1.11
- Erstellung von Anlagen zur technischen Unterstützung des Zugleitbetriebes,
- 4.1.12
- Erstellung von unterstützenden Systemen für wärterbediente Schrankenanlagen,
- 4.1.13
- Anpassung der Lage von 500-Hz-Gleismagneten (punktförmige Zugbeeinflussung PZB 90) infolge veränderter Betriebshalte an Bahnsteigen,
- 4.1.14
- Baumaßnahmen in Bereichen mit ortsgestellten Weichen oder elektrisch ortsgestellten Weichen ohne gesicherte Rangierfahrwege,
- 4.1.15
- Rückbau außer Betrieb befindlicher Bahnübergänge, die nicht stellwerksabhängig sind,
- 4.1.16
- Baumaßnahmen von Zugnummernmelde- und Zuglenkanlagen,
- 4.1.17
- Maßnahmen an betrieblichen Leit-, Melde- oder Informationssystemen und deren Stromversorgungsanlagen, soweit Sicherheitsinformationen für den Betrieb einer Eisenbahn nicht bearbeitet, gespeichert oder übertragen werden, wie rechnergestützte Zugüberwachung.
- 4.2
- Telekommunikationsanlagen
- 4.2.1
- Erstellung oder vollständige Erneuerung von Übertragungstechnik, solange die Funktion dieser Übertragungswege für die Erfüllung der Sicherheitsaufgabe nicht erforderlich ist,
- 4.2.2
- Änderungen oder Ergänzungen an bestehenden Kabelanlagen oder Stromversorgungsanlagen,
- 4.2.3
- Rückbau von Anlagen oder Anlagenteilen ohne Rückwirkung auf in Betrieb befindliche Betriebsanlagen, wie Rückbau von Sprechstellen,
- 4.2.4
- Verlegung der Bedienstelle einer Televisionsanlage für betriebswichtige Überwachungsfunktionen bei Verwendung der vorhandenen Anlagentechnik,
- 4.2.5
- Änderung der Lautsprecheranzahl ohne Veränderung der Innenanlage, sofern nicht Brandschutz- und Rettungswegkonzepte betroffen sind,