Alle Maßnahmen, die keine Planentscheidung nach den §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfordern.
4.
Teilsystem streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur
4.1
Signalanlagen
4.1.1
Änderungen oder Ergänzungen bestehender Kabelanlagen,
4.1.2
Zwischenzustände im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, bei denen spätestens nach drei Tagen der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist,
4.1.3
Sicherung ständiger Langsamfahrstellen mit den dazugehörigen Langsamfahrsignalen nach der Eisenbahn-Signalordnung 1959,
4.1.4
Umbau von Stromversorgungsanlagen,
4.1.5
Rückbau der Schaltzustände für das Fahren auf dem Gegengleis,
4.1.6
Maßnahmen, die standardisierten und mit der zuständigen Behörde abgestimmten Verfahren zur Instandhaltung von Leit- und Sicherungstechnik entsprechen,
4.1.7
Baumaßnahmen an Ablaufanlagen,
4.1.8
Maßnahmen der Reduzierung von Bahnanlagen bei Weichen, die nicht in die Signalabhängigkeit einbezogen sind,
4.1.9
Baumaßnahmen, bei denen notwendige Gleissperrungen nur mittels Langsamfahrstellen und Baugleissperren ohne Abhängigkeiten zum Stellwerk (umgekehrte Folgeabhängigkeit) eingerichtet werden,
4.1.10
Baumaßnahmen an Einrichtungen für das Fahren auf dem Gegengleis, bei denen die Realisierung über bereits vorhandene Stecker erfolgt,
4.1.11
Erstellung von Anlagen zur technischen Unterstützung des Zugleitbetriebes,
4.1.12
Erstellung von unterstützenden Systemen für wärterbediente Schrankenanlagen,
4.1.13
Anpassung der Lage von 500-Hz-Gleismagneten (punktförmige Zugbeeinflussung PZB 90) infolge veränderter Betriebshalte an Bahnsteigen,
4.1.14
Baumaßnahmen in Bereichen mit ortsgestellten Weichen oder elektrisch ortsgestellten Weichen ohne gesicherte Rangierfahrwege,
4.1.15
Rückbau außer Betrieb befindlicher Bahnübergänge, die nicht stellwerksabhängig sind,
4.1.16
Baumaßnahmen von Zugnummernmelde- und Zuglenkanlagen,
4.1.17
Maßnahmen an betrieblichen Leit-, Melde- oder Informationssystemen und deren Stromversorgungsanlagen, soweit Sicherheitsinformationen für den Betrieb einer Eisenbahn nicht bearbeitet, gespeichert oder übertragen werden, wie rechnergestützte Zugüberwachung.
4.2
Telekommunikationsanlagen
4.2.1
Erstellung oder vollständige Erneuerung von Übertragungstechnik, solange die Funktion dieser Übertragungswege für die Erfüllung der Sicherheitsaufgabe nicht erforderlich ist,
4.2.2
Änderungen oder Ergänzungen an bestehenden Kabelanlagen oder Stromversorgungsanlagen,
4.2.3
Rückbau von Anlagen oder Anlagenteilen ohne Rückwirkung auf in Betrieb befindliche Betriebsanlagen, wie Rückbau von Sprechstellen,
4.2.4
Verlegung der Bedienstelle einer Televisionsanlage für betriebswichtige Überwachungsfunktionen bei Verwendung der vorhandenen Anlagentechnik,
4.2.5
Änderung der Lautsprecheranzahl ohne Veränderung der Innenanlage, sofern nicht Brandschutz- und Rettungswegkonzepte betroffen sind,