- Signalgebung der Klasse B und des Zugbeeinflussungssystems ZBS (Berliner S-Bahn) gelten:
- 4.2.1
- der erstmalige Einbau oder die erstmalige Installation von fahrzeugseitigen Anlagen zur Zugsteuerung oder Zugsicherung,
- 4.2.2
- der erstmalige Einbau oder die erstmalige Installation von fahrzeugseitigen Funkschnittstellen für die Sprach- und Datenkommunikation,
- 4.2.3
- die Aktivierung zusätzlicher oder veränderter Sicherungsmodi eines bestehenden Zugsicherungssystems; Änderungen sind für ein davon betroffenes Fahrzeug nicht genehmigungspflichtig, wenn
- 4.2.3.1
- die Änderungen vollständig innerhalb des Teilsystems fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung ausgeführt werden,
- 4.2.3.2
- die Schnittstellen zum Fahrzeug gleich bleiben und davon nicht betroffen sind,
- 4.2.3.3
- sich keine Auswirkungen auf das übrige Fahrzeug ergeben und
- 4.2.3.4
- dies auf Grundlage einer (Zwischen-)Prüfbescheinigung einer bestimmten Stelle im Rahmen einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden für das geänderte Teilsystem fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung nach § 27 bestätigt wird;
- 4.2.4
- Änderungen an den fahrzeugseitigen Einrichtungen oder deren Schnittstellen zur Zugsteuerung oder Zugsicherung sowie Einrichtungen der Sprach- und Datenkommunikation mit Auswirkung auf die Sicherheitsarchitektur oder auf die Schutz- und Sicherheitsfunktionen des Teilsystems, insbesondere
- 4.2.4.1
- der Zugriff auf das Bremssystem oder die Ausführung einer Zwangsbremsung oder einer Traktionsabschaltung,
- 4.2.4.2
- Überwachungsfunktionen des Zugsicherungssystems,
- 4.2.4.3
- die Anzeige von Führungsgrößen und sicherheitskritischen Systemzuständen,
- 4.2.4.4
- sicherheitsrelevante Eingaben,
- 4.2.4.5
- die Notruffunktion beim Zugfunk,
- 4.2.4.6
- Sicherheitsreaktionen der Funkfernsteuerung.
_______________
Anlage 5 (zu § 9 Absatz 4)
Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind (Fundstelle: BGBl. I 2018, 1302 - 1305;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind (Fundstelle: BGBl. I 2018, 1302 - 1305;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Allgemeines
Zu den Instandhaltungsarbeiten zählt neben den in den einzelnen Teilsystemen genannten Maßnahmen der 1:1-Austausch von Bauprodukten und Bauarten in den Teilsystemen Infrastruktur, Energie und in der übrigen Eisenbahninfrastruktur. Satz 1 gilt auch für das Teilsystem streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie Telekommunikationsanlagen der entsprechenden übrigen Eisenbahninfrastruktur, wenn: - 1.1
- die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,
- 1.2
- die gleiche Technik wie die vorhandene angewendet werden soll; im Fall eines Austauschs von Bauteilen, Komponenten oder Systemsoftware trifft dies nur zu, wenn vom Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 27 genehmigte Bauteile, Komponenten oder Systemsoftware verwendet werden, oder