- 3.6.2
- die Auflagen der unternehmensinternen Genehmigungen und Zustimmungen im Einzelfall, insbesondere der darin enthaltenen Nebenbestimmungen, eingehalten und umgesetzt sind,**
- 3.6.3
- sämtliche Abnahmeprüfungen durchgeführt worden sind,
- 3.6.4
- keine sicherheitsrelevanten Mängel vorhanden sind,**
- 3.6.5
- die Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung gegeben sind** und
- 3.6.6
- der sichere Bahnbetrieb gemäß § 4 Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gewährleistet ist.**
- 3.7
- Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 27 für die verwendeten sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systeme oder deren Bestandteile oder eine Prüferklärung oder Erklärung der Typfreigabe durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
- 4.
- Anhänge
Als Anhänge zu den Inbetriebnahmeunterlagen sind stets vorzulegen: - 4.1
- Bei Abweichung vom Regelwerk nach Nummer 3.2 Zusammenstellung der Nachweise gleicher Sicherheit, Gutachten, Erläuterungsberichte oder ähnliches
- 4.2
- Zusammenstellung der Prüfberichte zu Nummer 3.4
- 4.3
- Zusammenstellung der Dokumentation der Gleislage, wie Gleismessschriebe, nach Nummer 3, soweit dies im Einzelfall zu dem betreffenden Zeitpunkt möglich ist
- 4.4
- Zusammenstellung der Abnahmebescheinigungen nach Nummer 3.5
______________
- 1.
- Gegenstand einer Genehmigung nach § 27 können sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme oder Bestandteile dieser Systeme sein, wenn
- 1.1
- sie Änderungen am Regelwerk erzeugen,
- 1.2
- an ihnen neue oder geänderte Technologien eingesetzt werden,
- 1.3
- an ihnen Funktionen geändert werden,
- 1.4
- sie erstmals eingesetzt werden oder
- 1.5
- ihre bestehende Genehmigung fortgeschrieben wird.
- 2.
- Eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden wird nicht erteilt für Bestandteile von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen,
- 2.1
- die selbst keine Sicherheitsfunktionen ausführen und
- 2.2.1
- die vom übergeordneten System überwacht werden oder
- 2.2.2
- für die keine einschlägigen Normen und Regelwerke mit bahnspezifischen Anforderungen vorliegen.