3.6.2
die Auflagen der unternehmensinternen Genehmigungen und Zustimmungen im Einzelfall, insbesondere der darin enthaltenen Nebenbestimmungen, eingehalten und umgesetzt sind,**
3.6.3
sämtliche Abnahmeprüfungen durchgeführt worden sind,
3.6.4
keine sicherheitsrelevanten Mängel vorhanden sind,**
3.6.5
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung gegeben sind** und
3.6.6
der sichere Bahnbetrieb gemäß § 4 Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gewährleistet ist.**
3.7
Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 27 für die verwendeten sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systeme oder deren Bestandteile oder eine Prüferklärung oder Erklärung der Typfreigabe durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
4.
Anhänge

Als Anhänge zu den Inbetriebnahmeunterlagen sind stets vorzulegen:
4.1
Bei Abweichung vom Regelwerk nach Nummer 3.2 Zusammenstellung der Nachweise gleicher Sicherheit, Gutachten, Erläuterungsberichte oder ähnliches
4.2
Zusammenstellung der Prüfberichte zu Nummer 3.4
4.3
Zusammenstellung der Dokumentation der Gleislage, wie Gleismessschriebe, nach Nummer 3, soweit dies im Einzelfall zu dem betreffenden Zeitpunkt möglich ist
4.4
Zusammenstellung der Abnahmebescheinigungen nach Nummer 3.5
______________

1.
Gegenstand einer Genehmigung nach § 27 können sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme oder Bestandteile dieser Systeme sein, wenn
1.1
sie Änderungen am Regelwerk erzeugen,
1.2
an ihnen neue oder geänderte Technologien eingesetzt werden,
1.3
an ihnen Funktionen geändert werden,
1.4
sie erstmals eingesetzt werden oder
1.5
ihre bestehende Genehmigung fortgeschrieben wird.
2.
Eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden wird nicht erteilt für Bestandteile von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen,
2.1
die selbst keine Sicherheitsfunktionen ausführen und
2.2.1
die vom übergeordneten System überwacht werden oder
2.2.2
für die keine einschlägigen Normen und Regelwerke mit bahnspezifischen Anforderungen vorliegen.