ständigen Behörde gesetzten Frist nicht nach, kann die entsprechende Erlaubnis widerrufen werden.
(8) Die tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten.
(9) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht mehr von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen oder deren Fahrerlaubnis nach § 13 Absatz 2 ruht, haben eine Fortbildung nach Absatz 1 abzuschließen, wenn eine auf der Fahrlehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Vierjahresfrist abgelaufen ist. Sind sie zugleich Inhaber einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1, § 45 Absatz 1 oder § 46 Absatz 1, haben sie zusätzlich jeweils eine Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 abzuschließen, wenn eine entsprechende Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt
1.
im Fall des Absatzes 2 die Zweijahresfrist,
2.
im Fall des Absatzes 3 die Vierjahresfrist
abgelaufen ist. Satz 1 gilt bei der Neuerteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 15 entsprechend.
(10) Der Träger der Lehrgänge nach Absatz 1 bis 3 bedarf einer Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
§ 54 Ausnahmen (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen genehmigen
1.
von folgenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis
a)
Mindestalter nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
b)
Eignung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
c)
Bildungsabschluss nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
d)
Ausbildung zum Fahrlehrer nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,
2.
von der Dauer der Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
3.
von der Eignung nach § 11 Absatz 1,
4.
vom Erlöschen der Anwärterbefugnis nach § 9 Absatz 1 Satz 5,
4a.
von der Prüfung nach § 15 Absatz 2 Satz 2,
5.
von den Voraussetzungen für die Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1,
6.
von den Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5,
7.
von Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis an eine juristische Person nach § 18 Absatz 2,
8.
von den Vorgaben für die Bestellung einer verantwortlichen Leitung nach dem Tod des Inhabers der Fahrschule nach § 28 Absatz 2,
9.
von den Voraussetzungen für den Betrieb oder die Leitung einer Ausbildungsfahrschule nach § 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b,
10.
von den Voraussetzungen für die Erteilung der Seminarerlaubnis Aufbauseminare nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3,
11.
von den Voraussetzungen für die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4,
12.
von den Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 sowie
13.
von den Vorschriften der auf § 68 Absatz 1 Nummer 13 beruhenden Rechtsverordnung zu Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule.
Von den auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 14 erlassenen Rechtsverordnungen können Ausnahmen von den Anforderungen an die Unterrichtsräume, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge genehmigt werden. Die Ausnahmen nach Satz 1 oder Satz 2