Für Betriebe des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen:
- 1.
- Planung und Bau von Kaminen für offenes Feuer,
- 2.
- Planung und Bau von Kachelgrundöfen, von Kachelherden und von transportablen keramischen Dauerbrandöfen und -herden.
Elektrohandwerk
Für Betriebe des Elektrohandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die
- 1.
- Elektro- und informationstechnische Anlagen und Geräte einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze installieren,
- 2.
- im Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau tätig sind.