Für Betriebe des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen:
1.
Planung und Bau von Kaminen für offenes Feuer,
2.
Planung und Bau von Kachelgrundöfen, von Kachelherden und von transportablen keramischen Dauerbrandöfen und -herden.
Elektrohandwerk
Für Betriebe des Elektrohandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die
1.
Elektro- und informationstechnische Anlagen und Geräte einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze installieren,
2.
im Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau tätig sind.