- 4.
- Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie – im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin – die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 aufgeführten Arbeitnehmer.
Grundlagen des Sozialkassenverfahrens sind § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes in Bayern (Urlaubsregelung Bayern), § 12 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich), § 13 Abs. 5 Satz 2 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR), § 9 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Berliner Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich-Berlin) und § 2 des Tarifvertrages über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe.
(1) Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und hat Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Verfahren festgesetzten Beiträge; letztmalig für den am 1. Januar 2006 endenden Ausgleichszeitraum
erbringt sie auch Leistungen im Lohnausgleichsverfahren. Für Betriebe mit Sitz im Freistaat Bayern erbringt die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. (UKB) mit Sitz in München anstelle der ULAK die Leistungen im Urlaubsverfahren; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf den zur Finanzierung des Urlaubsverfahrens festgesetzten Beitrag. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin erbringt die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (SoKa Berlin) anstelle der ULAK die in Satz 1 beschriebenen Leistungen. Bestimmungen dieses Tarifvertrages, in denen auf die ULAK Bezug genommen wird, gelten bei Zuständigkeit der UKB oder der SoKa Berlin entsprechend.
(2) Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) mit Sitz in Wiesbaden gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Sie hat gegenüber Betrieben mit Sitz in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt (alte Bundesländer) Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge.
(3) Die ZVK-Bau zieht von Betrieben mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zugleich mit ihren eigenen Beiträgen diejenigen der ULAK, der UKB und der SoKa Berlin ein; sie ist insoweit Einzugsstelle für den Sozialkassenbeitrag gemäß § 18.
(4) Die Kosten des gemeinsamen Beitragseinzugs werden von den in Abs. 3 genannten Kassen entsprechend dem Verhältnis der für sie einzuziehenden Beiträge zu den insgesamt von der ZVK-Bau zu erhebenden Beiträgen getragen. Die ZVK-Bau hat Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen.
Erlangen die ZVK-Bau oder die ULAK Kenntnis von der bevorstehenden bzw. bereits erfolgten Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit eines Betriebes in Deutschland, so