(2) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf dem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen:
- 1.
- Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütungen für die Monate, für die Erstattung begehrt wird
- 2.
- Verlängerung der Ausbildungszeit
- 3.
- Zeitpunkt und Grund (Abschluss oder Abbruch der Ausbildung, Wechsel des Ausbildungsbetriebes) der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
- 4.
- Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung
- 5.
- entstandener und gewährter Urlaub im Auslernjahr
(3) Das Meldeverfahren für Auszubildende gilt nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Land Berlin.
(1) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden die nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sowie Ziff. 6 gemeldeten Daten.
(2) Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Auszubildenden eine Bescheinigung über die Dauer des gemeldeten Ausbildungsverhältnisses sowie die im Auslernjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandenen und gewährten Urlaubstage.
(3) Der Arbeitgeber hat die in den Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 enthaltenen Angaben zu prüfen und der ULAK umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK übersendet diese Bescheinigungen sodann an den Auszubildenden.
(4) Die Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung setzt die Vorlage der Bescheinigung nach Abs. 1 bei
der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden voraus.
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung sowie in den Fällen des § 8 Nr. 6.2 Satz 3, Nr. 11.1 und Nr. 12.1 BRTV die ausgezahlte Urlaubsabgeltung, soweit auf diese nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch bestand. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten gemäß §§ 5, 6. Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass die gemeldeten Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden und mit den Lohnkonten sowie den Lohnabrechnungen übereinstimmen.
(2) Macht der Arbeitgeber Erstattungsansprüche vor dem 15. des auf die Gewährung des Urlaubs folgenden Monats geltend, können die Erstattungen auf Wunsch des Arbeitgebers in Höhe des zum 15. fällig werdenden Sozialkassenbeitrages dem Beitragskonto gutgeschrieben werden, wenn der ULAK die Daten gemäß Abs. 1 Satz 2 bereits vorliegen.
(3) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Urlaubsvergütungen, höchstens jedoch in Höhe der in § 8 BRTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.