Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung der Angestellten für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses derjenigen von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfassten Angestellten, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, einen monatlichen Beitrag in Höhe von 67,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Beitrag in Höhe von 3,35 € zu zahlen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.


(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden arbeiterrentenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 78,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,60 € zu zahlen.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden angestelltenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 67,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,23 € zu zahlen.


(1) Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 20. des folgenden Monats bargeldlos an die Einzugsstelle zu zahlen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(2) Die Einzugsstelle soll Erstattungen nach § 12 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie nach §§ 19, 20 BBTV und nach §§ 3, 8 VTV Berufsbildung-Berlin dem Beitragskonto gutschreiben, wenn die fälligen Meldungen vollständig vorliegen, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Erstattungen bestehen und für den Fall, dass die Beitragsforderung den Erstattungsbetrag übersteigt, der Differenzbetrag einschließlich der Verzugszinsen und Kosten nach § 20 vorab gezahlt wurde. Ist die Erstattung höher als die fällige Beitragsforderung, erstattet die ULAK dem Arbeitgeber den Differenzbetrag unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen wird.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Beitragsforderungen, Verzugszinsen, Kosten und Erstattungsansprüche, die vor dem 1. Juli 2013 entstanden sind.
(3) Der Arbeitgeber kann für die Zahlung der Beiträge, der Winterbeschäftigungs-Umlage sowie eventueller Verzugszinsen und Kosten eine Einzugsermächtigung bzw. ab 1. Februar 2014 ein Lastschriftmandat erteilen, aufgrund dessen die Einzugsstelle die Beiträge von seinem Bankkonto abbuchen darf. Die Einzugsstelle teilt die Abbuchung ab 1. Februar 2014 dem Arbeitgeber spätestens einen Tag vorher mit.
(4) Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen sind vom Arbeitgeber in einer Summe innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu zahlen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach §