eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,23 € zu zahlen.


Zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Berufsbildungsverfahren haben die Betriebe, auch wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, unter Anrechnung auf den Beitragsanteil nach § 15 Abs. 1 bis 3 einen jährlichen Betrag für den Zeitraum Oktober bis September des Folgejahres in Höhe von mindestens 900,00 € spätestens bis zum 20. November nach diesem Zeitraum zu zahlen. Entsteht oder endet die Beitragspflicht im Laufe dieses Zeitraumes, so ist für jeden angefangenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Mindestbeitrages abzuführen.
Erstmals ist für den Zeitraum April bis September 2015 abweichend von Satz 1 ein Mindestbeitrag in Höhe von 450,00 € unter Anrechnung auf den Beitragsanteil nach § 15 Abs. 1 bis 3 zu zahlen; Satz 2 gilt entsprechend.


(1) Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 20. des folgenden Monats bargeldlos an die Einzugsstelle zu zahlen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
Von der Einzugsstelle wird nach Fälligkeit der Beiträge für den Monat September festgestellt, ob die Summe der nach § 15 Abs. 1 bis 3 gezahlten Beitragsanteile für die Berufsbildung für die in § 17 genannten Zeiträume dem Mindestbeitrag nach § 17 entspricht. Ergibt sich eine Differenz zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum 20. November an die Einzugsstelle zu zahlen.
(2) Die Einzugsstelle soll Erstattungen nach § 12 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie nach §§ 19, 20 BBTV und nach §§ 3, 8 VTV Berufsbildung-Berlin dem Beitragskonto gutschreiben, wenn die fälligen Meldungen vollständig vorliegen, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Erstattungen bestehen und für den Fall, dass die Beitragsforderung den Erstattungsbetrag übersteigt, der Differenzbetrag einschließlich der Verzugszinsen und Kosten nach § 20 vorab gezahlt wurde. Ist die Erstattung höher als die fällige Beitragsforderung, erstattet die ULAK dem Arbeitgeber den Differenzbetrag unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen wird.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Beitragsforderungen, Verzugszinsen, Kosten und Erstattungsansprüche, die vor dem 1. Juli 2013 entstanden sind.
(3) Der Arbeitgeber kann für die Zahlung der Beiträge, der Winterbeschäftigungs-Umlage sowie eventueller Verzugszinsen und Kosten eine Einzugsermächtigung bzw. ab 1. Februar 2014 ein Lastschriftmandat erteilen, aufgrund dessen die Einzugsstelle die Beiträge von seinem Bankkonto abbuchen darf. Die Einzugsstelle teilt die Abbuchung ab 1. Februar 2014 dem Arbeitgeber spätestens einen Tag vorher mit.
(4) Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen sind vom Arbeitgeber in einer Summe innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu zahlen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach § 14a Arbeitsplatzschutzgesetz an die ZVK-Bau hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung ist auf dem von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellten Formular schriftlich zu erklären und mit der Dienstzeitbescheinigung der Einzugsstelle zu übersenden.