vereinbart werden, dass der Mehrarbeitszuschlag nicht ausgezahlt wird, sondern auf dem Ansparkonto für jede Vorarbeitsstunde 1,25 Stunden als Winterausfallgeld-Vorausleistung gutgeschrieben werden. Das Guthaben darf insgesamt den Betrag von 30 Gesamttarifstundenlöhnen nicht überschreiten. Hat der Arbeitnehmer ein Guthaben auf seinem Ansparkonto, so tilgt der Arbeitgeber mit jeder Lohnzahlung zunächst die ältesten Lohnforderungen.
Soweit ein solches Guthaben nicht vorhanden ist, hat der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 in Höhe des für die witterungsbedingten Ausfallstunden weitergezahlten Gesamttarifstundenlohnes schriftlich an den Arbeitgeber abzutreten. Aus dieser Abtretungserklärung müssen sich die Zahl der witterungsbedingten Ausfallstunden und die Höhe der Winterausfallgeld-Vorausleistung für jeden Lohnabrechnungszeitraum ergeben.
Soweit der Entschädigungsanspruch nicht ausreicht, ist nach Maßgabe des § 8 Nr. 3.3 Urlaub als Winterausfallgeld-Vorausleistung zu nehmen.
Soweit auch ein Urlaubsanspruch nicht besteht, hat der Arbeitnehmer für jede Ausfallstunde Anspruch auf einen Lohnvorschuss als Winterausfallgeld-Vorausleistung in Höhe seines Gesamttarifstundenlohnes; der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Ausfallstunden ohne Lohnanspruch nachzuarbeiten.
Am Ende der Schlechtwetterzeit oder bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ist ein etwaiges Guthaben auszuzahlen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung können die verbleibenden Guthabenstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das tariflich zulässige Ansparvolumen ganz oder teilweise für die folgende Schlechtwetterzeit übertragen werden. In einer solchen Betriebsvereinbarung muss dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf
Auszahlung seines Guthabens eingeräumt werden; dieser muss bis zum Ende der laufenden Schlechtwetterzeit schriftlich geltend gemacht werden.
7. Zuschlag bei Leistungslohnausfall
Arbeitnehmer, die überwiegend im Leistungslohn (Akkord) arbeiten, erhalten in den vorstehenden Fällen zum Gesamttarifstundenlohn einen Zuschlag in Höhe von 25 v. H.
1. Lohngrundlage
Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien – gegebenenfalls in Vollmacht der Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite – getroffen. In dieser Regelung werden insbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge festgelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters der Lohngruppe 4.
2. Grundlagen der Eingruppierung
2.1 Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grundlagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren.
2.2 Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen.
2.3 Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.