- 8.
- Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
- –
- Vorbereiten des Untergrundes
- –
- Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel
- –
- Zurichten und Befestigen von Putzträgern
- –
- Herstellen und Aufbringen von Putzen
- –
- Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
- 9.
- Rabitzer:
- –
- Herstellen der Unterkonstruktionen
- –
- Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
- 10.
- Rammer (Pfahlrammer):
- –
- Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten
- –
- Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
- 11.
- Rohrleger:
- –
- Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren
- –
- Abdichten von Rohrverbindungen
- –
- Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
- 12.
- Schalungsbauer (Einschaler):
- –
- Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln
- –
- Herstellen von Schalplatten
- –
- Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
- 13.
- Schwarzdeckenbauer:
- –
- Vorbereiten des Untergrundes
- –
- Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut
- –
- Einbauen und Verdichten des Mischgutes
- –
- Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
- 14.
- Betonstraßenwerker:
- –
- Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten
- –
- Herstellen von Betonstraßendecken
- 15.
- Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
- –
- Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren
- –
- Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
- 16.
- Terrazzoleger:
- –
- Herstellen von Terrazzomischungen
- –
- Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche
- –
- Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo
- 17.
- Wasser- und Landschaftsbauer:
- –
- Herstellen von Uferbefestigungen
- –
- Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen
- –
- Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
- 18.
- Maschinisten:
- –
- Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten
- 19.
- Kraftfahrer:
- –
- Führen von Kraftfahrzeugen
Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer –
Tätigkeit:
Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes