Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen (Nr. 6) gilt die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr,
bei Zwei-Schichten-Arbeit die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr,
bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Zeit der Nachtschicht geleistete Arbeit.
5.3 Sonn- und Feiertagsarbeit
Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
5.4 Anordnung von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die in § 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.
6. Zuschläge
Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind die folgenden Zuschläge zu zahlen; sie betragen
6.1 für Überstunden 25 v. H.,
6.2 für Nachtarbeit 20 v. H.,
6.3 
für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen,
75 v. H.,
für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag,
auch wenn sie auf einen Sonntag fallen,
200 v. H.,
für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen,200 v. H.
des Gesamttarifstundenlohnes.
Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.


1. Grundsatz
Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten Ausnahmen.
2. Freistellung aus familiären Gründen
Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes bei folgenden Ereignissen von der Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 maßgeblich ist:
2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft
für 3 Arbeitstage,
2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin
für 2 Arbeitstage,
2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern
für 2 Arbeitstage
2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder,
sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege
erforderlich ist
für 1 Arbeitstag
2.5 Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und nicht
während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses
für 2 Arbeitstage.
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer bei sonstigen besonderen familiären Ereignissen unter Verwendung eines bestehenden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch auf Freistellung, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
3. Freistellung für Arztbesuche und Behördengänge