nach den Unfallverhütungsvorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen benutzt werden.
| je Stunde | |
| 1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung | |
| 1.11 Arbeiten mit Schutzkleidung | |
| Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug getragen wird | 0,40 € |
| Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug ohne Gesichtsschutz (Form B) oder ein Kontaminationsschutzanzug getragen wird | 0,90 € |
| Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug mit Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug Form C), eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein Schallschutzanzug getragen wird | 4,10 € |
| Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit Atemschutzgeräten nach Nr. 1.12 nicht gezahlt. | |
| 1.12 Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |
| Arbeiten, bei denen eine filtrierende Halbmaske verwendet wird (keine „Hundeschnauze“) | 0,65 € |
| Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,30 € |
| Arbeiten, bei denen eine Vollmaske mit austauschbarem Filter verwendet wird | 1,80 € |
| Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Druckschlauchgerät verwendet wird | 1,30 € |
| Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Saugschlauchgerät, ein Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät verwendet wird | 2,05 € |
| 1.2 Schmutzarbeiten | |
| 1.21 Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind | 0,80 € |
| 1.22 Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort- und Kläranlagen, wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung kommt | 3,70 € |
| Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein weiterer Zuschlag gezahlt. | |
| 1.3 Wasserarbeiten | |
| 1.31 Arbeiten in Schaftstiefeln | 0,35 € |
| 1.32 Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen | 1,70 € |
| 1.33 Arbeiten in Watanzügen oder in Taucheranzügen ohne Helm | 4,85 € |
| 1.4 Hohe Arbeiten | |
| 1.41 Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 cm breit ist; Richten und Aufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen; Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Einrichtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von | |
| mehr als 20 m | 1,45 € |
| mehr als 30 m | 1,70 € |
| mehr als 50 m | 2,00 € |
| 1.42 Der Zuschlag für besonders gefährliche Abbrucharbeiten muss frei vereinbart werden. | |
| Er beträgt mindestens | 1,70 € |
| 1.5 Heiße Arbeiten | |
| Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius herrscht, | 1,10 € |
| jedoch bei einer Temperatur von mehr als 50 Grad Celsius | 1,70 € |
| 1.6 Erschütterungsarbeiten | |
| 1.61 Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit einem Eigengewicht von 13 kg und mehr | 1,00 € |
| 1.62 Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich Anbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind | 0,30 € |
| 1.63 Handarbeiten mit den Pistolen der Höchstdruckgeräte von 500 bar und einer Wasserdurchflussmenge von mehr als 30 l/min | 1,30 € |
| 1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten | |
| 1.71 Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenden Bauteilen | |
| Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 qm und mehr als 3,60 m Tiefe haben | 0,70 € |
| Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 m beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung eines stationären Stütztragewerkes, im Ausbau und in Felstunneln | 0,70 € |
| Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 m erhöhen sich die Zuschläge um | 1,55 € |
| Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 m erhöhen sich die Zuschläge um | 2,40 € |
| 1.72 Kanalarbeiten | |
| Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und unter 1 m Grabenbreite und über 3,60 m Tiefe | 1,00 € |
| Arbeiten in geschlossenen Kanälen | 1,05 € |
| 1.73 Arbeiten in Bergwerken | |
| Arbeiten in Bergwerken unter Tage | 1,00 € |
| Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nr. 1.71 genannten Arbeiten nicht gezahlt. | |
| 1.8 Druckluftarbeiten | |
| bis 100 kPA Überdruck | 1,70 € |
| bis 150 kPA Überdruck | 2,45 € |
| bis 200 kPA Überdruck | 3,90 € |
| bis 250 kPA Überdruck | 5,75 € |
| bis 300 kPA Überdruck | 8,50 € |
| bis 370 kPA Überdruck | 12,05 € |
| 1.9 Taucherarbeiten | |
| Bei einer Tauchtiefe | |
| bis zu 5 m | 18,10 € |
| bis zu 10 m | 24,15 € |
| bis zu 15 m | 33,20 € |
| bis zu 20 m | 48,60 € |
| bis zu 25 m | 58,80 € |
| bis zu 30 m | 71,60 € |
| Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwerten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung und nötigenfalls im Winter) sind entsprechende Zuschläge betrieblich festzusetzen. | |
| Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung geschlossen ist. | |
2. Fortfall von Erschwerniszuschlägen
2.1 Der Anspruch nach Nrn. 1.11, 1.12 und 1.3 schließt den Anspruch nach Nr. 1.21 aus.
2.2 Für die Arbeitnehmer des Schacht- und Tunnelbaues, Fachwerker, Schlepper (Werker) entfallen die unter Nr. 1.6 und 1.72 vorgesehenen Zuschläge.
Für die Zeit, in der der Werker im Tunnel- oder Stollenbau Pressluftgeräte bedient, erhält er als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Lohn und dem Lohn der nächsthöheren Lohngruppe im Tunnel- und Stollenbau. Dies gilt nicht für Werker, die in Bergwerken unter Tage beschäftigt werden; diese erhalten abweichend von Nr. 2.2 den Zuschlag für Erschütterungsarbeiten wenn die Voraussetzungen der Nr. 1.6 vorliegen.
3. Einschaltung der Tarifvertragsparteien bei Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anspruchsberechtigung auf Erschwerniszuschläge können die bezirklichen Organisationsvertreter der Tarifvertragsparteien zur Klärung hinzugezogen werden.
1. Allgemeines
Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle) des Betriebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Entfernungen
Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft) des Arbeitnehmers zu bestimmen. Ist ein anderer Weg offensichtlich verkehrsgünstiger, so ist die Entfernung danach zu bestimmen.
2.2 Betrieb
Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird