nach Vollendung des 62. Lebensjahres um monatlich 4,80 Euro,
nach Vollendung des 61. Lebensjahres um monatlich 6,40 Euro,
nach Vollendung des 60. Lebensjahres um monatlich 8,00 Euro.
nach Vollendung des 61. Lebensjahres um monatlich 6,40 Euro,
nach Vollendung des 60. Lebensjahres um monatlich 8,00 Euro.
(3) Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein, so erhöht sich die Beihilfe nach Abs. 1 für jedes weitere volle Beschäftigungsjahr in Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau um monatlich 3,30 Euro.
(4) Die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit monatlich 51,90 Euro, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von
240 Monaten auf monatlich 64,15 Euro,
330 Monaten auf monatlich 72,40 Euro,
440 Monaten auf monatlich 80,70 Euro.
240 Monaten auf monatlich 64,15 Euro,
330 Monaten auf monatlich 72,40 Euro,
440 Monaten auf monatlich 80,70 Euro.
Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein, richtet sich die Höhe der Beihilfe nach Abs. 1 und 2.
In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Voraussetzung der allgemeinen Wartezeit.
(5) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Buchst. f) werden Leistungen der dort genannten Zusatzversorgungskassen auf die Leistungen der ZVK-Bau angerechnet.
(6) Die vorstehenden Absätze finden auch in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 3 Anwendung.
(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 920,35 Euro als Hinterbliebenengeld. Für diesen Anspruch gelten § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 entsprechend.
(2) Anspruchsberechtigt ist die Witwe bzw. der Witwer des Versicherten. Hinterlässt der Versicherte nur Waisen, so sind die minderjährigen Kinder des Versicherten anspruchsberechtigt, wobei das Hinterbliebenengeld an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen ist. Mehrere anspruchsberechtigte Waisen erhalten das Hinterbliebenengeld anteilig.
(1) Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau aus, so bleiben ihm bzw. seinen Hinterbliebenen die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden
- a)
- das 30. Lebensjahr vollendet hat und
- b)
- mindestens fünf Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden hat.
(2) Der unverfallbare Teil der Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach einer Wartezeit (§ 4 Abs. 2) von
60 Monaten 10 v. H.,
120 Monaten 17 v. H.,
180 Monaten 20 v. H.,
240 Monaten 50 v. H.,
360 Monaten 80 v. H.
der Beihilfen nach § 5. Für die Berechnung des unverfallbaren Teils der Beihilfen nach einer Wartezeit von weniger als 220 Monaten sind die Beihilfen des § 5 nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zugrunde zu legen.
60 Monaten 10 v. H.,
120 Monaten 17 v. H.,
180 Monaten 20 v. H.,
240 Monaten 50 v. H.,
360 Monaten 80 v. H.
der Beihilfen nach § 5. Für die Berechnung des unverfallbaren Teils der Beihilfen nach einer Wartezeit von weniger als 220 Monaten sind die Beihilfen des § 5 nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zugrunde zu legen.
(3) Der unverfallbare Teil des Hinterbliebenengeldes beträgt nach einer Wartezeit (§ 4 Abs. 2) von