Die Leistungsansprüche sind nicht vererblich und dürfen nicht übertragen, beliehen, veräußert, abgetreten oder verpfändet werden. Die Inanspruchnahme eines Rückkaufwertes ist ausgeschlossen.


Die Leistungsansprüche verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.




(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ZVK-Bau ist Wiesbaden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.


Die Leistungen der ZVK-Bau können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungszusagen angerechnet werden.


Die §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, 27 und 28 BetrAVG finden keine Anwendung.


Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages zu
beantragen.


(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31. Oktober 2002 in der Fassung vom 5. Dezember 2007 ohne Nachwirkung außer Kraft.
(2) Ist die Allgemeinverbindlicherklärung nicht bis zum 30. Dezember 2015 bekanntgegeben worden, kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich am 31. Dezember 2015 gekündigt werden.
(3) Im Übrigen kann dieser Tarifvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2020 gekündigt werden.

(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie im Land Berlin Betriebe, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren herstellen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich: