(1) Die Gewährung der Leistungen der ZVK-Bau erfolgt nur auf Antrag und nach Einreichung der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise. Für den Antrag ist das von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
(2) Die Leistungen der Tarifrente Bau einschließlich der Leistungen nach Abschnitt IV werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen, monatlich gewährt.
(3) Die Leistungen der Rentenbeihilfe werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen, für jeweils drei Monate im Voraus gewährt.
(4) Die ZVK-Bau ist zur einmaligen Abfindung von unverfallbaren Teilen der Leistungen, die monatlich 25,00 € nicht übersteigen, berechtigt.
(5) Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der ZVK-Bau zurückgefordert werden.


(1) Dem Antrag auf Gewährung der Leistungen sind folgende Nachweise beizufügen:
a)
Wartezeitennachweis,
b)
Rentenbescheid des jeweiligen Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzliche Leistung hat,
c)
für Todesfallleistungen die Sterbeurkunde des Verstorbenen,
d)
im Falle der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht die Befreiungsbescheinigung und der Versicherungsschein bzw. der Bescheid über den Versorgungsbezug.
(2) Beantragt der Arbeitnehmer eine Wartezeitanrechnung nach § 12 Abs. 2 Buchst. e), so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen.
(3) Beantragt der Arbeitnehmer eine Aufrechterhaltung der Anwartschaften nach § 12 Abs. 4, so hat er eine Bescheinigung eines Amtsarztes über seine Bau- bzw. Fachuntauglichkeit vorzulegen. Bei Arbeitnehmern, die bei Eintritt der Bau- bzw. Fachuntauglichkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt eine Bescheinigung des behandelnden Arztes. Die ZVK-Bau kann von dem Arbeitnehmer weitere Nachweise auf ihre Kosten verlangen.
(4) Jeder Empfänger einer Leistung wegen Erwerbsminderung hat im jeweils ersten Kalendervierteljahr einen Nachweis des Fortbestehens seiner Erwerbsminderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Renten- oder Unfallversicherung zu erbringen. Ist der Leistungsberechtigte durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden, ist der Nachweis über das Fortbestehen der Erwerbsminderung durch das Zeugnis eines Amtsarztes zu führen.
(5) Jeder Leistungsberechtigte hat im jeweils dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.
(6) Werden die Nachweise innerhalb einer von der ZVK-Bau gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Leistung, ohne dass eine Nachzahlung erfolgt. Die ZVK-Bau kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine Nachzahlung ganz oder teilweise gewähren.
(7) Ereignisse, die sich auf die Gewährung oder Bemessung der Leistungen auswirken, sind der ZVK-Bau unverzüglich anzuzeigen.