Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin, die vor dem 1. Januar 2016 bereits im Baugewerbe beschäftigt waren und am Stichtag bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2016 eingetreten, ergeben sich die Ansprüche auf eine Rentenbeihilfe aus Abschnitt III dieses Tarifvertrages.




Die ZVK-Bau gewährt aus einer Beitragszusage mit Mindestleistung als Tarifrente Bau folgende Leistungen:
1.
Altersrente,
2.
Erwerbsminderungsrente,
3.
Unfallrente.


(1) Anspruch auf die Altersrente besteht, wenn der Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente begründet.
(2) Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente besteht, wenn der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI begründet.
(3) Anspruch auf die Unfallrente besteht, wenn der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. begründet.
(4) Anspruch auf die Leistungen nach § 4 besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der einen
Anspruch auf vergleichbare Rentenleistungen eines berufsständischen Versorgungswerkes begründet.
(5) Die ZVK-Bau gewährt Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens.


Die für die Gewährung einer Erwerbsminderungs- oder Unfallrente erforderliche Wartezeit ist nach insgesamt 36 Monaten des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 erfüllt. Bis zum 31. Dezember 2015 erfüllte Wartezeiten gemäß § 4 Abs. 2 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) werden bei Arbeitnehmern im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 angerechnet.


(1) Den Arbeitnehmern wird für den Erwerb von Versorgungsbausteinen für die Tarifrente Bau folgender monatlicher Beitrag zugesagt:
1.
für gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1
ab 1. Januar 2016 2,2 v. H., ab 1. Januar 2018 1,6 v. H. des Bruttolohnes im Sinne des § 15 Abs. 4 VTV;
2.
für Angestellte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1
ab 1. Januar 2016 46,00 €, ab 1. Januar 2018 33,50 €;
3.
für gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2
ab 1. Januar 2016 0,6 v. H., ab 1. Januar 2017 0,8 v. H., ab 1. Januar 2020 1,0 v. H. des Bruttolohnes im Sinne des § 15 Abs. 4 VTV;
4.
für Angestellte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2
ab 1. Januar 2016 25,00 €;
5.
für Auszubildende
ab 1. Januar 2016 20,00 €.