- b)
- des nach § 14 Abs. 1 und 2 zu zahlenden unverfallbaren Teils der Beihilfen nach Erfüllung einer Wartezeit von
36 Monaten in Höhe von 1,16 €,
120 Monaten in Höhe von 1,97 €,
180 Monaten in Höhe von 2,32 €,
240 Monaten in Höhe von 5,81 €,
360 Monaten in Höhe von 9,29 €
(1) Die erzielten Überschüsse der ZVK-Bau werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen.
(2) Soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht zur Sicherung der Solvabilität oder zur Finanzierung der Teilleistungen nach § 16 benötigt wird, wird sie zum Aufbau eines Kapitalstocks mit dem Ziel verwendet, die bisher im Umlageverfahren finanzierten Teile der Beihilfe in ein Anwartschaftsdeckungsverfahren zu überführen. Ist dieses Ziel erreicht, werden diese Mittel zur weiteren Ausfinanzierung der Rentenbeihilfe herangezogen.
Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Arbeitnehmer haben Anspruch auf den unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe, wenn sie am Stichtag das 25. Lebensjahr vollendet und mindestens fünf Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und
demselben Arbeitgeber gestanden haben. Die Höhe der Anwartschaft ergibt sich aus § 14 Abs. 2.
Die nach § 11 Abs. 1 zu gewährenden Leistungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Arbeitnehmer, die am Stichtag eine Anwartschaft auf einen unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe nach § 18 hatten, setzen sich aus dem unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe und der nach dem Stichtag erworbenen Tarifrente Bau zusammen, entsprechen aber mindestens der Höhe der Rentenbeihilfe, die sich nach Abschnitt III zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergeben hätte.
(1) Zur Finanzierung der Altersversorgungsleistungen nach den Abschnitten II bis IV wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe für das Baugewerbe und für das Berliner Betonsteingewerbe jeweils in gesonderten Tarifverträgen festgelegt wird.
(2) Das von den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Betrieben aufgebrachte Beitragsaufkommen wird wie folgt verwendet:
- –
- für die dort genannten Arbeitnehmer anteilig zur Finanzierung der Tarifrente Bau und der Rentenbeihilfe,
- –
- für die Arbeitnehmer, die am Stichtag das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ausschließlich zur Finanzierung der Rentenbeihilfe,
- –
- für die Auszubildenden ausschließlich zur Finanzierung der Tarifrente Bau.
(3) Das von den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Betrieben aufgebrachte Beitragsaufkommen wird ausschließlich zur Finanzierung der Tarifrente Bau verwendet.