(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie im Land Berlin Betriebe, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren herstellen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Erfasst werden
- 1.
- gewerbliche Arbeitnehmer,
- 2.
- Angestellte mit Ausnahme der unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen und der geringfügig Beschäftigten im Sinne von § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV),
- 3.
- Auszubildende im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Gewährung der zusätzlichen Altersversorgungsleistungen an ehemalige Arbeitnehmer des Baugewerbes und deren Finanzierung erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.
(1) Anspruch auf eine Tarifrente Bau nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II dieses Tarifvertrages erwerben:
- 1.
- Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin, die
- a)
- nach dem 31. Dezember 2015 (Stichtag) erstmals in das Baugewerbe eintreten oder
- b)
- an diesem Stichtag das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 2.
- Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie im Ostteil des Landes Berlin,
- 3.
- Auszubildende.
(2) Anspruch auf eine Rentenbeihilfe nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes III dieses Tarifvertrages haben Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin, die vor dem 1. Januar 2016 bereits im Baugewerbe beschäftigt waren und am Stichtag bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2016 eingetreten, ergeben sich die Ansprüche auf eine Rentenbeihilfe aus Abschnitt III dieses Tarifvertrages.
Die ZVK-Bau gewährt aus einer Beitragszusage mit Mindestleistung als Tarifrente Bau folgende Leistungen:
- 1.
- Altersrente,