das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Soldat im Ruhestand die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhestand
- 1.
- aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
(5) (weggefallen)
Unterabschnitt 3. Unfallruhegehalt
§ 27 Unfallruhegehalt (1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhegehalt für Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhegehalt.
(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
- Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
- 2.
- die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
- 3.
- Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Berufssoldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).