Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.
(2) § 20 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
§ 65 Krankheits-​ und Gewahrsamszeiten Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
1.
insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) oder
2.
auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung
befunden hat.
§ 66 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
1.
hauptberuflich im Dienst öffentlich-​rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
2.
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
3.
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder
4.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
§ 69 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler Dem Dienst bei einem öffentlich-​rechtlichen Dienstherrn im Sinne der §§ 22, 64 Absatz 1 Nummer 1 steht für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-​rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich. § 24b findet entsprechende Anwendung.

Abschnitt 8. Besondere Leistungen entsprechend den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 70 Kindererziehungszuschlag (1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Berufssoldaten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Berufssoldat wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.