- 2.
- aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses,
- 3.
- nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder
- 4.
- in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
(3) Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und
- 1.
- aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses oder
- 2.
- innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand oder nach der Entlassung
(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den Umzug entstehen
- 1.
- nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum Zielort,
- 2.
- nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis zum Ort des Grenzübergangs.
(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarifklassen, dem Familienstand oder der Wohnung richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.
(6) Die Bewilligung der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Sie werden nach Beendigung des Umzugs auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt, der innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs.
§ 63 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten (1) Ein Soldat, der
- 1.
- als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes,
- 2.
- als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes,
- 3.
- als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes,
- 4.
- im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
- 5.
- als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
- 6.
- als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser,
- 7.
- als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,